• Zum Inhalt springen
  • Zum Hauptmenü springen
  • Skip to site footer
  • Kontakt
  • News
  • Service
    • Rechtsdurchsetzung
    • Workshops
    • Veranstaltungen
    • #rechtehatsie 2020
    • Zum Herunterladen
  • Presse
    • Presseaussendungen
    • Presseaussendungen Archiv
  • DE / EN
  • Leicht Lesen
  • ÖGS
Klagsverband - zur Startseite

Klagsverband

zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern

  • Gesetze
    • UNO
    • Europarat
    • EU
    • Bund
    • Länder
  • Rechtssprechung
    • Gerichte
    • UN-Empfehlungen
    • Gesetze
    • Diskriminierungs-Gründe
    • Bereiche
  • Wissen
  • Politik
    • Stellungnahmen
    • #rechtehatsie
    • Schattenberichte
    • Der Klagsverband fordert
  • Über uns
    • Leitbild
    • Leitbild – Leicht Lesen
    • Mitglieder
    • Mitglied werden
    • Team und Vorstand
    • Projekte
    • Ihre Spende
    • Jahresberichte


  • Kontakt
  • News
  • Service
    • Rechtsdurchsetzung
    • Workshops
    • Veranstaltungen
    • #rechtehatsie 2020
    • Zum Herunterladen
  • Presse
    • Presseaussendungen
    • Presseaussendungen Archiv

  • Gesetze
    • UNO
    • Europarat
    • EU
    • Bund
    • Länder
  • Rechtssprechung
    • Gerichte
    • UN-Empfehlungen
    • Gesetze
    • Diskriminierungs-Gründe
    • Bereiche
  • Wissen
  • Politik
    • Stellungnahmen
    • #rechtehatsie
    • Schattenberichte
    • Der Klagsverband fordert
  • Über uns
    • Leitbild
    • Leitbild – Leicht Lesen
    • Mitglieder
    • Mitglied werden
    • Team und Vorstand
    • Projekte
    • Ihre Spende
    • Jahresberichte

  • DE / EN
  • Leicht Lesen
  • ÖGS
Aktuelle Seite: Start / Kommentare / Homophobe Äußerungen – nur rauher Umgangston???

Homophobe Äußerungen – nur rauher Umgangston???

Entscheidung: Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht GZ 18 Cg 120/05t und 18 Cg 121/05i

Leitsatz:

Homophobe Äußerungen und Ausgrenzung aufgrund der sexuellen Neigung erfüllen den Tatbestand der Belästigung gemäß § 21 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und rechtfertigen Schadenersatzansprüche gemäß § 26 Abs. 1 Z. 11 GlBG.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein LKW-Fahrer, der sich offen zu seiner Homosexualität bekennt, musste nahezu täglich im Rahmen seiner Tätigkeit zum Be- und Entladen in das Unternehmen, in welchem die beiden Beklagten angestellt sind. Auch diesen beiden Mitarbeitern war die sexuelle Orientierung des Klägers bekannt. Regelmäßig äußerten sie sich diskriminierend über den Kläger, indem sie sich über seine sexuelle Orientierung mit einschlägigem Vokabular lustig machten und ihn z. B. wegen seiner hohen Stimme verspotteten. Mit der Zeit gingen sie so weit, dass sie jeden, der sich mit dem Kläger unterhielt, fragten, ob er auch „schwul“ sei. Dies führte dazu, dass die Arbeitskollegen den Kläger mieden. Ebenso fanden wiederholt obszöne Beschimpfungen des Klägers durch die beiden Beklagten vor mehreren Personen statt. Der Kläger fühlte sich zunehmend ausgegrenzt und in seiner Menschenwürde beeinträchtigt, und wandte sich an seinen Chef. Dieser wies dann, unter Bezug auf die Homosexualität des Klägers, die Mitarbeiter des Unternehmens darauf hin, den Kläger in Ruhe zu lassen. Als sich in der Folge der Kläger – vor Einbringung der Klage – nach den Namen der Beklagten bei deren Arbeitgeber erkundigte, hörten die Diskriminierungen auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 6; § 21 Abs. 1 Z. 3 GlBG darf im Bereich der Arbeitswelt niemand aufgrund seiner sexuellen Orientierung unmittelbar durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt werden. Durch die obszönen Beschimpfungen, die während seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer dem Kläger zugefügt wurden, haben die Beklagten diesen Grundsatz verletzt. Durch diese unerwünschte Verhaltensweise haben die Beklagten die Würde des Klägers verletzt. Ihr Verhalten war für diesen unerwünscht, unangebracht und anstößig und schuf für den Kläger ein feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes und demütigendes Umfeld (§ 21 Abs. 2 GlBG). Bei Vorliegen des geschilderten Sachverhaltes steht dem Kläger auch als Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung ein angemessener Schadenersatz, mindestens jedoch € 400,- , zu (§ 26 Abs. 11 GlBG).

Kommentar:

Es ist besonders erfreulich, dass nun endlich ein rechtskräftiges Urteil bezüglich der „neuen“ Diskriminierungsgründe in der Arbeitswelt vorliegt.

Im Ergebnis ist der Entscheidung vollinhaltlich zu folgen.

Bedauerlich ist, dass kein Maßstab für die Höhe des angemessenen Schadenersatzes gesetzt werden konnte, da der Kläger sich auf den Mindestsatz von je € 400,- beschränken wollte. Wünschenswert wäre es auch gewesen, wenn im Gerichtsurteil stärker darauf hingewiesen worden wäre, dass neben der Belästigung gemäß § 21 GlBG auch sexuelle Belästigung gemäß

§ 6 GlBG vorgelegen hat, damit wäre ein Augenmerk darauf gelegt worden, dass sexuelle Belästigung nicht nur zwischen verschiedengeschlechtlichen Personen geahndet wird. Auch der diesbezüglich höhere Mindestbetrag von € 720,- konnte nicht zugesprochen werden, da das Gericht nicht mehr zusprechen kann, als der Kläger verlangt. Insofern ist dieses Urteil richtungweisend. Es bedürfte allerdings eines höheren Zuspruchs, um der dem Gleichbehandlungsgesetz zugrunde liegenden EU-Beschäftigungsrahmen-Richtlinie (RL 78/2000/EG) zu entsprechen und durch den Zuspruch von Schadenersatz eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Es ist daher zu hoffen, dass in weiteren Verfahren möglichst rasch geklärt wird, welche Höhe des Schadenersatzes angemessen ist.

zum Seitenanfang

Sidebar

  • Kommentare
    • Ablehnung der Bewerbung eines österreichischen Staatsbürgers syrischer Abstammung
    • Ablehnung einer muslimischen Ärztin
    • Antisemitische Beschimpfung eines Lokalgasts
    • Ausschluss eines Gehörlosen von der Kommunikation
    • Beendigung des Dienstverhältnisses einer Diabetikerin in der Probezeit
    • Bus lässt Rollstuhlfahrer an Haltestelle zurück
    • Die sollen zurück in ihre Heimat gehen!
    • Diskriminierende Tarifbestimmungen
    • Einlassverweigerung in Lokal
    • Für Rollstuhlfahrer kein Zugang zur Bezirksvertretung!
    • Geh weg nach Afrika!
    • Homophobe Äußerungen – nur rauher Umgangston???
    • Italiener? – Kein Mietvertrag
    • Kameltreiber unerwünscht
    • Kein Job für Ärztin mit Kopftuch!
    • Kein Lokal für Menschen mit dunkler Hautfarbe
    • Kein Verkauf an Ausländerin
    • Kein Mietvertrag für türkische WohnungsinteressentInnen
    • Keine Autoreparatur auf Grund rassistischer Motive
    • Keine Bewirtung in Pizzeria
    • Lokalverbot ohne den Grund zu nennen
    • Nichtzulassung eines Blinden zum persönlichen Bewerbungsgespräch
    • Portier mit akzentfreiem Deutsch gesucht?
    • Rassistische Beschimpfung eines Taxifahrers
    • Reiseversicherung weigert sich Rollstuhlfahrer zu versichern!
    • Schwarz: Küchenhilfe, nicht Kellnerin!
    • Sexistische Übergriffe in Großküche
    • Tagesmutter lehnt Aufnahme eines muslimischen Kindes ab!
    • Teureres Ticket wegen nicht barrierefreiem Zug
    • Wegen Hautfarbe Zutritt zu Diskothek verweigert
    • Zugang zu Gericht mit Kirpan

Newsletter

Bleiben Sie mit unserem Klagsverband-
Newsletter immer up-to-date!

Ich akzeptiere die Datenschutzerklärung und nehme zur Kenntnis, dass der Newsletterdienst Mailchimp zum Versand verwendet wird.

Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Landes Salzburg gefördert.

Bundesministerium für Justiz
BM  für Frauen, Wissenschaft und Forschung
Land Salzburg

Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern hat in der Vergangenheit Mittel des Fond Soziales Wien, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bezogen.

Fonds Soziales Wien
Buneskanzleramt
Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten
BM für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Arbeit

Kooperationspartner*innen:

AK Wien
ÖFR Österreichischer Frauenring

Mit Recht gegen Diskriminierung.

  • Facebook
  • Instagram
  • LinkedIn
  • YouTube

Klagsverband zur Durch­­setzung der Rechte von Diskriminierungs­opfern

Ziegelofengasse 33/2
1050 Wien

+43 1 961 05 85-13
info@klagsverband.at
klagsverband.at

  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz