Sachverhalt:
Der Kläger ist Benutzer einens elektrischen Rollstuhls. Als Inhaber eines Semestertickets ist er regelmäßig mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs. Bei einer Fahrt wurde ihm jedoch vom Busfahrer die Mitfahrt mit der Begründung verweigert, dass elektrische Rollstühle wegen des hohen Gewichts nicht mittels der am Bus befindlichen Rampe in den Bus einfahren können. Nachdem der Rollstuhlfahrer den Buslenker darauf aufmerksam gemacht hat, dass er immer mittels der Rampe in Bus gelangt und sich über den Fahrer beim Vorgesetzten beschweren würde, fuhr der Busfahrer einfach davon und ließ den Mann an der Haltestelle zurück.
Schlichtung:
Im Schlichtungsverfahren forderte der Mann vom Arbeitgeber des Busfahrers ein Entschuldigungsschreiben und Schadenersatz. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Mediation zum Thema Schadenersatz wurde
vom Verkehrsunternehmen abgelehnt. Es konnte zwischen den Parteien daher keine Einigung erzielt werden.
Klage:
Mittels Klage forderte der Rollstuhlfahrer vertreten durch den Klagsverband zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Schadenersatz in Höhe des Mindestbetrages von 400,-€. Im Verfahren wendete das Verkehrsunternemen ein, dass die Mitnahme eines Rollstuhls nicht möglich war, weil sich bereits zwei Kinderwägen im Bus befanden hätten. Anders als die beklagte Partei sah das Gericht in der Weigerung, den Rollstuhlahrer mitzunehmen, eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Behinderung. Im Urteil stellte das Gericht fest, dass der Buslenker den Rollstuhlfahrer ohne triftigen Grund, insbesondere ohne, dass bereits zwei Kinderwägen im Businneren vorhanden gewesen wären, die Mitnahme verweigerte. Im Urteil wurde die beklagte Partei zur Zahlung der geforderten 400,- € samt 4% Zinsen und Erstattung der Barauslagen in Höhe von 55,- € verpflichtet. Die Berufungsinstanz bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.
Kommentar
Gemäß § 4 Abs. 1 BGStG darf niemand unmittelbar oder mittelbar aufgrund einer Behinderung diskriminiert werden. Eine unmittelbare Diskriminierung ist gem. § 5 Abs. 1 BGStG dann gegeben, wenn eine Person aufgrund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die Rechtsfolge der Verletzung des Diskriminierungsverbots ist ein Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 9 BGStG).
Diese eindeutige und klare Entscheidung des Gerichts in diesem Fall zeigt, dass die Mitnahmeverweigerung eines Rollstuhlfahrers durch ein Verkehrsunternehmen keinesfalls toleriert werden muss und eindeutig eine unmittelbare und damit sachlich nicht zu rechtfertigende Diskriminierung aufgrund einer Behinderung darstellt.