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Aktuelle Seite: Start / Kommentare / Kein Lokal für Menschen mit dunkler Hautfarbe

Kein Lokal für Menschen mit dunkler Hautfarbe

Entscheidung: GBK III/5/05

Leitsatz:

Eine Anweisung, wenn auch teilweise gerechtfertigt, stellt jedenfalls eine Diskriminierung im Sinne der § 31 Abs. 1 Z. 4 und § 32 Abs. 1 und 3 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) dar, wenn diese Anweisung nicht so eindeutig abgefasst ist, dass sie für den/die AdressatIn unmissverständlich klar ist.

Sachverhalt:

Die Antragsteller sudanesischer Herkunft wollten eine Imbissstube besuchen und wurden von einem Mann dort mittels eindeutiger Geste aus dem Lokal verwiesen, was sie vorerst darauf zurückführten, dass das Lokal bereits geschlossen war. Da sie jedoch etwas später bemerkten, dass sehr wohl noch Gäste bedient wurden, fragten sie die anwesende Kellnerin, warum sie vorher zum Verlassen aufgefordert worden seien. Diese antwortete, dass sie aufgrund einer Anweisung ihres Chefs keine „Schwarzen“ niedersetzen lassen dürfe, da diese Drogen verkaufen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 4 und § 32 Abs. 1 GlBG darf niemanden aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, verweigert werden. Gemäß § 32 Abs. 3 GlBG liegt eine Diskriminierung auch dann vor, wenn jemand zur Diskriminierung anweist. Die Anweisung, an „Schwarze“ nichts zu verkaufen, weil sie dealen, stellt eine Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe dar. Da die Anweisung an die Kellnerin einerseits nicht so abgefasst wurde, dass es für sie unmissverständlich war, dass sie „Dealer“ nicht bedienen dürfe, und andererseits die Dienstleistungsverweigerung (auch) an das Kriterium der Hautfarbe geknüpft wurde, erfüllt dies eindeutig den Tatbestand der Anweisung zur unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 und 3 GlBG.

Dem Inhaber der Imbissstube wurde nahegelegt, gemeinsam mit der Gleichbehandlungsanwalt­schaft eine unmissverständliche Hausordnung abzufassen, die für alle Personen unabhängig von der Hautfarbe und Herkunft den Zugang zu den Dienstleistungen gewährleistet und die Mitarbei­terInnen über eine gleichbehandlungskonforme Behandlung von Gästen zu informieren.

Kommentar:

Der Entscheidung des Senates III ist vollinhaltlich zu folgen. Besonders erfreulich ist die Beto­nung, dass – wenn eine Ungleichbehandlung von Gästen sachlich gerechtfertigt ist (Dealen) – diese niemals gleichzeitig an eine bestimmte ethnische Personengruppe gebunden werden darf. Sinnvoll erscheint auch die Aufforderung, gemeinsam mit der Gleichbehandlungsanwaltschaft eine Hausordnung abzufassen. Dadurch könnte eine Sensibilisierung geschaffen werden. Es zeigt sich wieder einmal, dass die mangelnde Durchsetzbarkeit und Überprüfung dieser Maßnahme unbefriedigend ist.

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