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Klagsverband. Mit Recht gegen Diskriminierung

Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern

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Aktuelle Seite: Startseite / Kommentare / Diskriminierende Tarifbestimmungen

Diskriminierende Tarifbestimmungen

Sachverhalt

Der körperbehinderte Mann ist im Stadtgebiet regelmäßig mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs. Sein Behindertenausweis attestiert ihm einen Behinderungsgrad von 100%. Die Tarifbestimmungen des Verkehrsunternehmens gewähren Menschen mit Behinderung generell keine kostenlose oder ermäßigte Beförderung. Lediglich Schwerkriegsbeschädigte bzw. deren Begleiter und Führhunde werden bei Vorlage des Schwerkriegsbeschädigtenausweises unentgeltlich befördert. Durch diese Regelung fühlt sich der Mann aufgrund seiner Behinderung diskriminiert

Schlichtung

Es wurde seitens des Betroffenen versucht den gegenständlichen Sachverhalt vor dem Bundessozialamt zu schlichten. Im Schlichtungsgespräch wurde vom Vertreter des Verkehrsunternehmens der Diskriminierungsvorwurf zurückgewiesen. Weiters brachte das Unternehmen vor, dass die unentgeltliche Beförderung von Schwerkriegsbeschädigten gegen Vorlage des Schwerkriegsbeschädigtenausweises erfolgt und dass den Inhabern eines Sozialpasses vom Sozialreferat der Stadt eine Ermäßigung gegen Gegenverrechnung mit der Stadt gewährt wird. Sohin kam es zwischen den Parteien im gegenständlichen Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung.

Klage

Der Mann reichte nunmehr Klage ein und forderte einen symbolischen materiellen Schadenersatz von 1,50 € für ein Fahrticket und für die erlittene persönliche Beeinträchtigung immateriellen Schadenersatz in der Höhe von 750,- €. Ein Urteil ist in dieser Sache bislang nicht ergangen, weil das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Kommentar

Punkt 11 der Tarifbestimmungen lautet wie folgt: „Schwerkriegsbeschädigte bzw. deren Begleiter und Führhunde werden in der Kernzone unentgeltlich auf Grund des Schwerkriegbeschädigtenausweises befördert….“

Der Betroffene, dessen Behinderung nicht vom Krieg herrührt, wird aufgrund dieses Punktes in den Tarifbestimmungen unmittelbar gem. § 5 Abs. 1 BGStG diskriminiert, da das Verkehrsunternehmen in einer vergleichbaren Situation eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Fahrpreise vornimmt, obwohl es keine Rolle spielen kann, ob eine Behinderung aus dem Krieg stammt, oder nicht.

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