Entscheidung: GBK III/31/07
Leitsatz:
Die Nichtaufnahme eines muslimischen Kindes bei einer Tagesmutter ist eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gem. § 31 Abs. 1 Z. 4 GlBG gegenüber dem Kind und auch gegenüber der Kindsmutter durch die Tagesmutter.
Weiterhin hat auch die regionale Vermittlungsstelle für Plätze bei Tagesmüttern das Kind durch die Nichtaufnahme unmittelbar aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gem. § 31 Abs. 1 Z. 4 GlBG diskriminiert. Gegenüber der Kindsmutter ist seitens der regionalen Tagesmüttervermittlungsstelle keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gem. § 31 Abs. 1 Z. 4 GlBG gegeben.
Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist gebürtige Österreicherin. Der Ehemann stammt aus Ägypten. Die Antragstellerin und die gemeinsame Tochter sind muslimischen Glaubens.
Die Antragstellerin benötigte dringend einen Betreuungsplatz. Da im Kindergarten erst in einem Jahr ein Platz zur Verfügung gestanden hätte, bekam die Antragstellerin vom Jugendamt die Telefonnummer einer Tagesmutter. Im ersten Telefongespräch informierte die Antragstellerin die Tagesmutter darüber, dass sie Muslimin ist. Am nächsten Tag klärten die Antragstellerin und die Tagesmutter im persönlichen Gespräch alle die Tochter betreffenden Fragen. Der Antragstellerin wurde hierfür ein Formular mit den Fragen vorgelegt. Bei diesem Gesprächstermin äußerte die Tagesmutter keinerlei Bedenken gegenüber dem muslimischen Glauben der Antragstellerin und der ethnischen Herkunft der Tochter. Antragstellerin und Tagesmutter vereinbarten mündlich, dass die Tochter den Betreuungsplatz erhält und der Antragstellerin wurde ein Vertrag zur gemeinsamen Unterzeichnung mit ihrem Mann ausgehändigt.
Nach dem Gesprächstermin wurde die ganz in schwarz gekleidete Antragstellerin beim Verlassen des Hauses von zwei Müttern gesehen, die ihre Kinder auch zur Betreuung bei der Tagesmutter angemeldet haben. Die Mütter riefen bei der Tagesmutter an und drohten, ihre Kinder abzumelden, wenn die Tochter der Antragstellerin aufgenommen werden würde. Auf telefonische Nachfrage teilten das Jugendamt und auch die regionale Vermittlungsstelle für Tagesmütter der Tagesmutter mit, dass sie das Kind der Antragstellerin nicht aufnehmen müsse. Am nächsten Tag teilte die Tagesmutter der Antragstellerin mit, dass sie die Tochter nicht aufnehmen könne.
Die Antragstellerin erkundigte sich telefonisch bei der regionalen Vermittlungsstelle für Tagesmütter, bei der die Tagesmutter angestellt war, und wies insbesondere auf den bereits vorhandenen Vertrag hin. Die regionale Vermittlungsstelle teilte daraufhin jedoch mit, dass die Tagesmutter das Recht habe, Kinder abzuweisen. Die Antragstellerin bekam für ihre Tochter keinen anderen Betreuungsplatz und konnte ihre Berufstätigkeit nicht wie geplant aufnehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 4 GlBG darf niemand auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen diskriminiert werden.
Gemäß § 32 Abs. 1 GlBG liegt eine unmittelbare Diskriminierung dann vor, wenn eine Person auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person.
AntragsgegnerInnen waren die Tagesmutter (Erstantragsgegnerin) und die regionale Vermittlungsstelle für Tagesmütter (Zweitantragsgegnerin).
Der Senat III bejahte das gültige Zustandekommen eines mündlichen Betreuungsvertrages iSd §§ 861 ABGB, stellte jedoch fest, dass auch bereits die Anbahnung eines Rechtsverhältnisses vom Schutz des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst ist und daher darf niemand aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert werden.
Die Haftung der Erstantragsgegnerin gründet sich auf den Umstand, dass sie der Tochter der Antragstellerin nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit die Aufnahme in die Tagesbetreuung verweigert habe. Die Haftung der Zweitantragsgegnerin, auf die das Verfahren ausgedehnt wurde, liegt darin begründet, dass der Arbeitgeber für Handlungen seiner MitarbeiterInnen sowie seine eigenen Handlungen einzustehen hat.
Den AntragsgegnerInnen ist es nach Ansicht des Senates III nicht gelungen, für die Abweisung der Tochter ein bestimmtes, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktioniertes Motiv erkennbar zu machen, das für die Nichtaufnahme genau dieser Antragstellerin ausschlaggebend war. Die AntragsgegnerInnen fühlten sich in völliger Unkenntnis der Gesetzeslage im Recht und vermeinten, dass eine Tagesmutter jederzeit dazu berechtigt ist, die Betreuung eines Kindes abzulehnen.
Die Erstantragsgegnerin hat sich durch die per se diskriminierenden und ausländerfeindlichen telefonischen Androhungen der anderen Mütter, die keine gemeinsame Betreuung ihrer Kinder mit der Tochter der Antragstellerin wünschten, beeinflussen lassen und letztendlich ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Die Ablehnung der Tochter aus diesem Grund widerspricht dem Gleichbehandlungsgebot, da niemand aufgrund der ethnischen Herkunft beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, diskriminiert werden darf. Auch die von der Erstantragsgegnerin angeführten wirtschaftlichen Eigeninteressen stellen keinesfalls ein vom Gleichbehandlungsgesetz toleriertes Motiv für die Verweigerung einer Dienstleistung dar. Ohnehin kann eine unmittelbare Diskriminierung nie sachlich gerechtfertigt sein.
Der Senat III schlägt den Antragsgegnerinnen vor, sich mit der geltenden Rechtslage vertraut zu machen, das Gleichbehandlungsgesetz zu respektieren und in Zukunft alle Menschen bei Ausübung ihrer Dienstleistung ungeachtet der ethnischen Herkunft gleich zu behandeln. Insbesondere sollen taugliche innerbetriebliche Strukturen zur Vermeidung diskriminierenden Aufnahmepraxis geschaffen werden, die unter anderem eine ausreichende Kontrolle der Tagesmütter sowie deren Schulung hinsichtlich des Gleichbehandlungsgesetzes umfassen. Ferner ist auf der Website der Zweitantragsgegnerin sofort ein Hinweis auf die Existenz des Gleichbehandlungsgesetzes aufzunehmen sowie an derselben Stelle explizit darauf hinzuweisen, dass niemand aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit abgewiesen wird und dass sich Personen zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden können.
Kommentar:
Das Prüfungsergebnis kann insgesamt als erfreulich bezeichnet werden.
Auch die Ausführlichkeit der Entscheidung ist grundsätzlich positiv. Etwas verwirrend, insbesondere für Personen ohne rechtliche Vorbildung, sind die längeren Ausführungen zu einem allfälligen, die Diskriminierung sachlich rechtfertigenden Motiv. Es wird der Eindruck erweckt, dass eine unmittelbare Diskriminierung sachlich zu rechtfertigen ist. Anderen potenziellen, rechtsunkundigen Diskriminierungsopfern wird dadurch die Einschätzung ihrer eigenen Situation in Anwendung dieser Entscheidung erschwert.
In seiner Entscheidung vertritt der Senat III die Auffassung, dass die Mutter durch die Zweitantragsgegnerin nicht unmittelbar aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert wird. Leider bleiben die Gründe für diese Auffassung verborgen, da der Senat hierzu keine weiteren Ausführungen macht.
Die Anregungen des Senats sind „nett“ gemeint, aber nicht ausreichend und effektiv. Einerseits, weil sich die Vorschläge 1 und 2 einer Überprüfbarkeit völlig entziehen und andererseits, weil der überprüfbare Vorschlag 3 scheinbar nicht auf seine Umsetzung hin kontrolliert wurde. Nach Einsicht in die Website der Zweitantragsgegnerin ist noch zwei Monate nach der Entscheidung kein Hinweis auf die Existenz des Gleichbehandlungsgesetzes zu finden. Allgemein lässt sich die Nichtumsetzung der Senatsvorschläge mit der fehlenden Sanktionierung begründen, was auch bereits in vielen der vorangegangenen Entscheidungen bemängelt wurde.