Entscheidung: GBK III/16/06
Leitsatz:
Die Weigerung, einer Person mit dunkler Hautfarbe ohne Angabe sachlicher Gründe Zutritt zu einer Diskothek zu gewähren, ist diskriminierend. Es haftet (auch) der Geschäftsführer der betreibenden GesmbH als vertretungsbefugtes Organ.
Sachverhalt:
Der Antragsteller, ein brasilianischer Staatsbürger dunkler Hautfarbe, wollte eine Diskothek des Antragsgegners besuchen und wurde wiederholt ohne Angabe von Gründen abgewiesen. Auch auf seine wiederholte dezidierte Anfrage, weshalb er nicht eingelassen würde, gaben die Türsteher keine Erklärung ab. Vorerst spielte sich diese verbale Auseinandersetzung mit einem der Türsteher ab, im Laufe der Diskussion kamen noch weitere Türsteher dazu, wobei der Antragsteller von einem (nicht näher identifizierbaren) ziemlich aggressiv behandelt, gestoßen und mit dem Ausspruch „ Wir wollen keine Drogendealer hier!“ belästigt wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 4 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) darf niemand auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen diskriminiert werden.
Gemäß § 32 Abs. 1 GlBG liegt eine unmittelbare Diskriminierung dann vor, wenn eine Person auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person.
Im konkreten Verfahren waren Antragsgegner der Geschäftsführer der GesmbH, von der die Diskothek betrieben wird, sowie vier Türsteher, die am gegenständlichen Abend anwesend waren.
Der Senat III der GBK kam nur beim Geschäftsführer zu der Ansicht, dass eine Diskriminierung vorliege, da sich nach seiner Ansicht bei den übrigen Antragsgegnern nicht mit ausreichender Sicherheit im Beweisverfahren feststellen lasse, wer die ablehnenden und diskriminierenden Äußerungen getätigt habe. Als Organ einer GesmbH hafte er für Handlungen und Unterlassungen der Gesellschaft. Insbesondere habe er keine Vorkehrungen zur Abwendung von Diskriminierungen durch dementsprechende Schulungen der Türsteher getroffen.
Der Senat III sah eine Diskriminierung in der Tatsache, dass dem Antragsteller auf Grund seiner dunklen Hautfarbe der Zutritt zur Diskothek ohne Angabe von sachlichen Gründen verweigert wurde, wohingegen Personen mit weißer Hautfarbe im selben Zeitraum eingelassen wurden.
Das Argument der Antragsgegner, dass es Intention der Geschäftsführung sei, im Lokal für eine Ausgewogenheit von Gruppen ethnischer Zugehörigkeit (Quotenregelung ) zu schaffen, wertete der Senat als geschäftspolitisches Motiv, das den Vorwurf der Diskriminierung nicht entkräften kann.
Gemäß dem Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung (BGBl. Nr. 377/1972), welches von Österreich ratifiziert wurde und nach Ansicht des Senates bei der Anwendung der Gleichbehandlungsgesetze mit zu bedenken sei, ist eine gewisse grundsätzlich zulässige „Einlasspolitik“ dann nicht gerechtfertigt, wenn dieser nur ökonomische Überlegungen zugrunde liegen. Nach Ansicht des Senates äußerte sich die Diskriminierung insbesondere auch darin, dass dem Antragsteller – trotz mehrfacher Nachfrage – keine sachliche Erklärung für die Abweisung gegeben wurde.
Da im Beweisverfahren nicht festgestellt werden konnte, wer die Äußerung „Wir wollen keine Drogendealer hier“ gemacht hatte, konnte diese Aussage keinem der vier Türsteher zugeschrieben werden. Somit konnte nach Ansicht des Senates III keine Belästigung gemäß § 34 GlBG nachgewiesen werden.
Der Senat erteilte dem Geschäftsführer den Vorschlag, sich mit den Bestimmungen der Gleichbehandlungsgesetze in der geltenden Fassung vertraut zu machen und diese zu respektieren.
Weiters soll eine taugliche innerbetriebliche Struktur zur Vermeidung der diskriminierenden Einlasspraxis geschaffen werden, insbesondere, indem die Türsteher den abgewiesenen Personen den Grund der Abweisung nennen müssen.
Darüber hinaus soll auf der Firmen-Website ein gut erkennbarer und dauerhafter Hinweis auf die Existenz des Gleichbehandlungsgesetzes, sowie den Grundsatz, dass niemand auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht eingelassen oder des Lokals verwiesen wird, und auf die Möglichkeit einer Beratung durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft, aufgenommen werden.
Den Gästen soll die Existenz des Gleichbehandlungsgesetzes in der Hausordnung transparent gemacht werden.
Kommentar:
In Anbetracht der Erfahrungen von einschlägigen Beratungsstellen, die häufig mit einer Türsteher-Politik wie in dem geschilderten Fall befasst sind, ist diese Entscheidung besonders erfreulich.
Sie zeigt recht wirkungsvoll auf, dass die Grenzen zur (gewinnorientierten) Geschäftspolitik und der freien Entscheidung, wem Zugang zu einer Veranstaltung oder einem Lokal gewährt wird, dort liegen, wo Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe von einer gleichen Behandlung ausgeschlossen werden. Das Prüfungsergebnis des Senats III der Gleichbehandlungskommission entspricht voll und ganz den Intentionen, die das Gleichbehandlungsgesetz garantieren soll.
Auch die Vorschläge, die der Senat dem Antragsgegner zu Herstellung der Voraussetzungen zur Einhaltung einer diskriminierungsfreien Türsteherpolitik erteilt, sind konkret und im Rahmen der Möglichkeiten.
Die vom Senat erteilten Vorschläge erhalten auch eine größere Effizienz dadurch, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der Klagseinbringung bei Nichteinhaltung angeführt wird. Bisher wurde dieses gesetzlich verankerte Recht noch nie in Anspruch genommen, aber schon allein die Tatsache, dass das Prüfungsergebnis einen Hinweis enthält, schafft eine höhere Durchsetzungskraft als bei den bisherigen Entscheidungen der Gleichbehandlungskommission.
Bedauerlich ist auch in diesem Verfahren die immer noch lange Dauer von fast einem Jahr.