Entscheidung: GBK III/6/05
Leitsatz:
Die Ablehnung eines potenziellen Mieters auf Grund seiner italienischen Herkunft stellt eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 31 Abs. 1 Z. 4 (Gleichbehandlungsgesetz) GlBG dar.
Sachverhalt:
Der Antragsteller, Akademiker, italienischer Staatsbürger, begab sich in ein Immobilienbüro in Innsbruck, welches eine Drei-Zimmer-Wohnung an „seriöse“ Mieter mit „guter Bonität“ zur Vermietung anbot. Vorerst wurde dem Antragsteller auf seine Frage mitgeteilt, dass die Wohnung nach wie vor zur Vermietung frei stünde. Als der Antragsteller sein Interesse auch gegenüber dem Firmeninhaber bekundete, lehnte dieser, nachdem er sich umgehend nach dessen Herkunft erkundigte, mit dem Hinweis, die Wohnung würde nur an Inländer vermietet, ab. Der Antragsteller stellte in der Folge fest, dass die Wohnung Tage später immer noch im Angebot stand.
Rechtliche Beurteilung:
Der Antragsteller stellte in einer für den Senat glaubwürdigen Weise den Ablauf und Inhalt des Gespräches im Erstkontakt und mit dem Antragsgegner dar. Nicht nachvollziehbar war es für den befassten Senat, dass der Antragsgegner zwar argumentierte, dass er bereits einem anderen Kunden im Wort war, im Verfahren aber nicht bereit war, den dementsprechenden Beweis anzutreten. Dieses Verhalten wurde daher vom Senat als reine Schutzbehauptung gewertet.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 4 GIBG darf niemand auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
Gemäß § 32 Abs. 1 GlBG liegt dann eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige
Behandlung als eine andere Person erfährt.
Auf Grund der erhobenen Beweise gelangte der Senat daher zu der Meinung, dass der Antragsgegner den Antragsteller aus Gründen seiner italienischen Herkunft als Mieter nicht einmal in Erwägung zog, somit dessen Zugang zu Wohnraum verhinderte und ihn dadurch aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit unmittelbar diskriminiert hat.
Der Senat schlägt daher dem Antragsgegner vor, die geltende Rechtslage nach dem Gleichbehandlungsgesetz zu respektieren und durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Entscheidungen über MieterInnen (gemeint wohl über deren Akzeptierung als solche) lediglich nach sachlichen Kriterien erfolgen, wobei an potentielle MieterInnen insbesondere keine Fragen nach deren ethnischer Herkunft zu richten sind.
Kommentar:
Das Prüfungsergebnis ist in seiner Eindeutigkeit sehr erfreulich.
Besondere Würdigung fand die Aussage des Fachexperten, der ausführte, dass am Wohnungsmarkt auffallend oft vordergründige Argumente als Ablehnungsgründe angeführt werden und diese Argumente meist ausländerfeindliche Beweggründe verdecken.
Auch die an den Antragsgegner gerichtete Aufforderung ist dem Anlassfall und den konkreten Umständen entsprechend ausreichend.
Es wird angeregt
- die Prüfungsergebnisse in einfacheren Sätzen abzufassen, damit der Inhalt der Entscheidung auch Personen, die nicht mit juristischer Sprache und dem Gleichbehandlungsgesetz vertraut sind, verständlich ist.
die Prüfungsergebnisse in der Vollversion auf die Website der Gleichbehandlungskommission zu stellen, da dann Sachverhalt, Umfeld und die Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben, verständlicher sind.