Entscheidung: GBK II, 13. 11. 2007
Leitsatz:
Rassistische Beschimpfungen im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem Dritten während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist Belästigung gemäß §§ 17, 21 Abs. 1 Z. 3 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG).
Sachverhalt:
Der Antragsteller ist türkischer Abstammung und als Taxifahrer angestellt. Anlässlich einer Fahrt kam es zu einer vom Antragsgegner verschuldeten leichten Kollision zwischen dessen Rad und dem Taxi. Als der Antragsteller den Radfahrer (Antragsgegner) durch das geöffnete Fenster befragte, was das solle, wurde er vom Radfahrer mit Worten wie „Ihr Ausländer, ihr Schweine! Ihr macht das so! Du Jugo, …“ angeschrieen. Die Beschimpfung dauerte zwei bis drei Minuten und wurde durch den „Hitlergruß“ bestärkt. Im Taxi saß ein weiblicher Fahrgast, der die Beschimpfungen zumindest teilweise hörte. Die herbei gerufenen Polizisten erklärten sich mangels Personenschadens für unzuständig. Sie nahmen die rassistischen Beleidigungen nicht auf und verwiesen den Antragsteller ans Gericht.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 GlBG darf niemand auf Grund seiner ethnischen Herkunft diskriminiert werden.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 GlBG liegt eine Diskriminierung auch dann vor, wenn jemand durch Dritte im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis belästigt wird.
Gemäß § 21 Abs. 2 GlBG liegt eine Belästigung vor, wenn in diesem Zusammenhang eine unerwünschte Verhaltensweise die Würde der betroffenen Person verletzt, dieses Verhalten für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld geschaffen wird.
Im konkreten Fall hielt der Senat II die Darstellung des Antragstellers für glaubwürdiger und sah in der Darstellung des Antragsgegners, der bestritt, die Äußerung gemacht zu haben, eine reine Schutzbehauptung. Der Senat III nahm das diskriminierende Verhalten des Antragsgegners als erwiesen an.
Die Äußerungen des Antragsgegners waren jedenfalls für den Antragsgegner unerwünscht, unangebracht und haben seine Würde verletzt. Der Senat II hat daher festgestellt, dass eine Belästigung des Antragstellers aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit vorliegt.
Kommentar:
Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen.
Das gilt besonders für die ausdrückliche Anwendung der Beweislastverschiebung. Diese Bestimmung wurde aber gerade deshalb im GlBG verankert, weil sich der Gesetzgeber bewusst war, dass die Beweisbarkeit von Diskriminierungssachverhalten oft schwierig ist.
Bedauerlich ist die in diesem Verfahren besonders lange Verfahrensdauer von mehr als 18 Monaten und dass die Entscheidung für den Antragsgegner ohne jegliche Sanktion geblieben ist.
Der Vorschlag an den Antragsgegner, sich intensiv mit dem GlBG zu befassen, wirkt im konkreten Fall und in Anbetracht der Äußerungen, die dem Antragsgegner zur Last gelegt wurden, schwach und ist vor allem vollkommen wirkungslos.
Selbst im Rahmen des bestehenden GlBG könnte z. B. der Besuch von Sensibilisierungsworkshops aufgetragen werden. Ganz allgemein abgefasste „Vorschläge“ zeigen jedoch keine Wirkung!