• Zum Inhalt springen
  • Zum Hauptmenü springen
  • Skip to site footer
  • Kontakt
  • News
  • Service
    • Rechtsdurchsetzung
    • Workshops
    • Veranstaltungen
    • #rechtehatsie 2020
    • Zum Herunterladen
  • Presse
    • Presseaussendungen
    • Presseaussendungen Archiv
  • DE / EN
  • Leicht Lesen
  • ÖGS
Klagsverband - zur Startseite

Klagsverband

zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern

  • Gesetze
    • UNO
    • Europarat
    • EU
    • Bund
    • Länder
  • Rechtssprechung
    • Gerichte
    • UN-Empfehlungen
    • Gesetze
    • Diskriminierungs-Gründe
    • Bereiche
  • Wissen
  • Politik
    • Stellungnahmen 2025
    • #rechtehatsie
    • Schattenberichte
    • Der Klagsverband fordert
  • Über uns
    • Leitbild
    • Leitbild – Leicht Lesen
    • Mitglieder
    • Mitglied werden
    • Team und Vorstand
    • Projekte
    • Ihre Spende
    • Jahresberichte


  • Kontakt
  • News
  • Service
    • Rechtsdurchsetzung
    • Workshops
    • Veranstaltungen
    • #rechtehatsie 2020
    • Zum Herunterladen
  • Presse
    • Presseaussendungen
    • Presseaussendungen Archiv

  • Gesetze
    • UNO
    • Europarat
    • EU
    • Bund
    • Länder
  • Rechtssprechung
    • Gerichte
    • UN-Empfehlungen
    • Gesetze
    • Diskriminierungs-Gründe
    • Bereiche
  • Wissen
  • Politik
    • Stellungnahmen 2025
    • #rechtehatsie
    • Schattenberichte
    • Der Klagsverband fordert
  • Über uns
    • Leitbild
    • Leitbild – Leicht Lesen
    • Mitglieder
    • Mitglied werden
    • Team und Vorstand
    • Projekte
    • Ihre Spende
    • Jahresberichte

  • DE / EN
  • Leicht Lesen
  • ÖGS
Aktuelle Seite: Start / Kommentare / Rassistische Beschimpfung eines Taxifahrers

Rassistische Beschimpfung eines Taxifahrers

Entscheidung: GBK II, 13. 11. 2007

Leitsatz:

Rassistische Beschimpfungen im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem Dritten während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist Belästigung gemäß §§ 17, 21 Abs. 1 Z. 3 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG).

Sachverhalt:

Der Antragsteller ist türkischer Abstammung und als Taxifahrer angestellt. Anlässlich einer Fahrt kam es zu einer vom Antragsgegner verschuldeten leichten Kollision zwischen dessen Rad und dem Taxi. Als der Antragsteller den Radfahrer (Antragsgegner) durch das geöffnete Fenster befragte, was das solle, wurde er vom Radfahrer mit Worten wie „Ihr Ausländer, ihr Schweine! Ihr macht das so! Du Jugo, …“ angeschrieen. Die Beschimpfung dauerte zwei bis drei Minuten und wurde durch den „Hitlergruß“ bestärkt. Im Taxi saß ein weiblicher Fahrgast, der die Beschimpfungen zumindest teilweise hörte. Die herbei gerufenen Polizisten erklärten sich mangels Personenschadens für unzuständig. Sie nahmen die rassistischen Beleidigungen nicht auf und verwiesen den Antragsteller ans Gericht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 GlBG darf niemand auf Grund seiner ethnischen Herkunft diskriminiert werden.

Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 GlBG liegt eine Diskriminierung auch dann vor, wenn jemand durch Dritte im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis belästigt wird.

Gemäß § 21 Abs. 2 GlBG liegt eine Belästigung vor, wenn in diesem Zusammenhang eine unerwünschte Verhaltensweise die Würde der betroffenen Person verletzt, dieses Verhalten für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld geschaffen wird.

Im konkreten Fall hielt der Senat II die Darstellung des Antragstellers für glaubwürdiger und sah in der Darstellung des Antragsgegners, der bestritt, die Äußerung gemacht zu haben, eine reine Schutzbehauptung. Der Senat III nahm das diskriminierende Verhalten des Antragsgegners als erwiesen an.

Die Äußerungen des Antragsgegners waren jedenfalls für den Antragsgegner unerwünscht, unangebracht und haben seine Würde verletzt. Der Senat II hat daher festgestellt, dass eine Belästigung des Antragstellers aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit vorliegt.

Kommentar:

Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen.

Das gilt besonders für die ausdrückliche Anwendung der Beweislastverschiebung. Diese Bestimmung wurde aber gerade deshalb im GlBG verankert, weil sich der Gesetzgeber bewusst war, dass die Beweisbarkeit von Diskriminierungssachverhalten oft schwierig ist.

Bedauerlich ist die in diesem Verfahren besonders lange Verfahrensdauer von mehr als 18 Monaten und dass die Entscheidung für den Antragsgegner ohne jegliche Sanktion geblieben ist.

Der Vorschlag an den Antragsgegner, sich intensiv mit dem GlBG zu befassen, wirkt im konkreten Fall und in Anbetracht der Äußerungen, die dem Antragsgegner zur Last gelegt wurden, schwach und ist vor allem vollkommen wirkungslos.

Selbst im Rahmen des bestehenden GlBG könnte z. B. der Besuch von Sensibilisierungsworkshops aufgetragen werden. Ganz allgemein abgefasste „Vorschläge“ zeigen jedoch keine Wirkung!

zum Seitenanfang

Sidebar

  • Kommentare
    • Ablehnung der Bewerbung eines österreichischen Staatsbürgers syrischer Abstammung
    • Ablehnung einer muslimischen Ärztin
    • Antisemitische Beschimpfung eines Lokalgasts
    • Ausschluss eines Gehörlosen von der Kommunikation
    • Beendigung des Dienstverhältnisses einer Diabetikerin in der Probezeit
    • Bus lässt Rollstuhlfahrer an Haltestelle zurück
    • Die sollen zurück in ihre Heimat gehen!
    • Diskriminierende Tarifbestimmungen
    • Einlassverweigerung in Lokal
    • Für Rollstuhlfahrer kein Zugang zur Bezirksvertretung!
    • Geh weg nach Afrika!
    • Homophobe Äußerungen – nur rauher Umgangston???
    • Italiener? – Kein Mietvertrag
    • Kameltreiber unerwünscht
    • Kein Job für Ärztin mit Kopftuch!
    • Kein Lokal für Menschen mit dunkler Hautfarbe
    • Kein Verkauf an Ausländerin
    • Kein Mietvertrag für türkische WohnungsinteressentInnen
    • Keine Autoreparatur auf Grund rassistischer Motive
    • Keine Bewirtung in Pizzeria
    • Lokalverbot ohne den Grund zu nennen
    • Nichtzulassung eines Blinden zum persönlichen Bewerbungsgespräch
    • Portier mit akzentfreiem Deutsch gesucht?
    • Rassistische Beschimpfung eines Taxifahrers
    • Reiseversicherung weigert sich Rollstuhlfahrer zu versichern!
    • Schwarz: Küchenhilfe, nicht Kellnerin!
    • Sexistische Übergriffe in Großküche
    • Tagesmutter lehnt Aufnahme eines muslimischen Kindes ab!
    • Teureres Ticket wegen nicht barrierefreiem Zug
    • Wegen Hautfarbe Zutritt zu Diskothek verweigert
    • Zugang zu Gericht mit Kirpan

Newsletter

Bleiben Sie mit unserem Klagsverband-
Newsletter immer up-to-date!

Ich akzeptiere die Datenschutzerklärung und nehme zur Kenntnis, dass der Newsletterdienst Mailchimp zum Versand verwendet wird.

Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Landes Salzburg gefördert.

Bundesministerium für Justiz
BM  für Frauen, Wissenschaft und Forschung
Land Salzburg

Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern hat in der Vergangenheit Mittel des Fond Soziales Wien, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bezogen.

Fonds Soziales Wien
Buneskanzleramt
Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten
BM für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Arbeit

Kooperationspartner*innen:

AK Wien
ÖFR Österreichischer Frauenring

Mit Recht gegen Diskriminierung.

  • Facebook
  • Instagram
  • LinkedIn
  • YouTube

Klagsverband zur Durch­­setzung der Rechte von Diskriminierungs­opfern

Ziegelofengasse 33/2
1050 Wien

+43 1 961 05 85-13
info@klagsverband.at
klagsverband.at

  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookie-Richtlinie (EU)

Einwilligung verwalten

Wir verwenden Cookies um YouTube Videos anzuzeigen, für eine Google Map und für die Website Statistik mit Matomo. Matomo ist in unserem Webspace installiert und versendet keine Daten an externe Anbieter. 

Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Präferenzen
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Google setzt Marketing Cookies. Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}