Sachverhalt
Im November 2006 kaufte der Betroffene ein Zugticket für die Strecke von Wien nach Berlin und zurück. Das Verkehrsunternehmen teilte den Preis der Fahrkarten mit, über welchen sich der Betroffene wunderte, denn das gegenständliche Unternehmen bewarb die Strecke mit sehr viel günstigeren Fahrpreisen (teilweise ab 29,- € für eine einfache Fahrt). Der Mann im Rollstuhl konnte aber den günstigeren Nachtzug nicht verwenden, da dieser nicht barrierefrei war. Durch den Ausschluss von den preisgünstigen Angeboten und die erheblichen Mehrkosten für die Verbindung mit einem rollstuhlgerechten Zug fühlte sich der Betroffene aufgrund seiner Behinderung diskriminiert.
Schlichtung
In dem vom Betroffenen eingeleiteten Schlichtungsverfahren vor dem Bundessozialamt einigten sich die Parteien auf eine gemeinsame Schlichtungsvereinbarung. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich das Verkehrsunternehmen zu einem schriftlichen Entschuldigungsschreiben an den Rollstuhlfahrer und in einem zweiten Punkt zur Prüfung, ob dem Betroffenen der materielle Schaden, der vom Kauf des wesentlich teureren Tickets herrührte, ersetzt werden kann. Die Schlichtungsvereinbarung wurde in beiden Punkten vom Verkehrsunternehmen erfüllt. Neben dem Entschuldigungsschreiben wurden dem Rollstuhlfahrer die tatsächlichen Differenzkosten für den teureren Fahrschein in Form eines Reisegutscheines erstattet.
Kommentar
Gemäß § 4 BGStG darf grundsätzlich niemand aufgrund einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Durch den Umstand, dass der Betroffene die günstige Nachtzugverbindung nicht nutzen konnte, weil dieser Zug nicht rollstuhlgerecht war, liegt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 5 Abs 2 BGStG vor.
Dem Betroffenen ging es im Schlichtungsverfahren einerseits um die Feststellung der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung durch das Verkehrsunternehmen und andererseits um eine Lösungsfindung im Allgemeinen. Es ist dem Rollstuhlfahrer einsichtig, dass derzeit noch nicht alle Züge auf jeder Verbindung und zu allen Tageszeiten barrierefrei sein können, aber allein aus diesem Grund dürfen Menschen mit Behinderung nicht von den günstigen Preisen für die Tickets ausgeschlossen sein.