Entscheidung: GBK I, 7. 5. 2008
Leitsatz
Das Aushängen und Vorführen von pornographischen Darstellungen stellt eine sexuelle Belästigung gemäß § 6 Abs.1 Z 3 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) dar.
Auch wenn ein Verhalten von den handelnden Personen als Spiel und Spaß angesehen wird, handelt es sich um eine Belästigung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3, wenn dieses Verhalten im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit des Betroffenen steht und für ihn unangebracht und unerwünscht ist und ihn in seiner Würde verletzt.
Sachverhalt
Der Antragsteller ist afrikanischer Abstammung. Er arbeitete in einer Großküche. Schon bald nach seiner Einstellung wurde er von den KollegInnen immer wieder auf Grund seiner Hautfarbe, seiner Herkunft und vor allem wegen seiner angeblichen Geschlechtsattribute belästigt. Es wurden rassistische Witze erzählt und pornographische und rassistische Bilder an seiner Spindtür befestigt. Er bat wiederholt mit den rassistischen und sexistischen Belästigungen aufzuhören.
An einem Freitagnachmittag wurde von zwei Kollegen die Küchentür zugesperrt. Der Antragsteller wurde von zwei männlichen Kollegen (Antragsgegner) gepackt und gewaltsam zum „Kipper“ (großer Kochtopf) gezogen. Sodann wurde das weibliche Personal gerufen und aufgefordert, ihm die Hose auszuziehen, um seinen Penis zu begutachten. Bei diesem Gerangel wurden dem Antragsteller durch eine scharfe Metallkante an der Achillesferse tiefe Schnittwunden zugefügt. Die blutende Wunde wurde lediglich verbunden. Es wurde keine Rettung gerufen und die vorgesetzten Mitarbeiter drohten, dass er seine Arbeit verlieren würde, wenn er Anzeige erstatte oder irgendjemanden von diesem Vorfall erzähle.
Der Antragsteller wurde an der Achillessehne operiert. Die Wunde ist sehr schlecht verheilt, weshalb er über zwei Monate im Krankenstand war.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs.1 Z. 3 GlBG darf niemand in Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis sexuell belästigt werden.
Gemäß § 21 GlBG darf niemand auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis belästigt werden. Eine Belästigung liegt dann vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise die Würde der betroffenen Person verletzt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und dadurch ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
Der Senat ist der Ansicht, dass nur der vorgesetzte Antragsgegner den Antragssteller sexuell belästigt habe.
Er entschied, dass der Vorgesetzte und der Mitarbeiter K. (Koch) den Antragsteller aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit belästigt haben.
In beiden Fällen stellte der Senat fest, dass die Firmenleitung nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe, da sie schlussendlich doch tätig geworden sei, als die Vorfälle seitens des Antragstellers mitgeteilt worden seien.
Kommentar
Das Verfahren vor der GBK hat sehr wohl ergeben, dass auch der Mitarbeiter K. wesentlich an den diskriminierenden Verhalten gegenüber dem Antragsteller beteiligt war. Er hat sich sowohl an den sexistischen wie auch an den rassistischen Äußerungen und Handlungen beteiligt. Der Senat hätte auch in seinem Fall die sexuelle Diskriminierung feststellen müssen. Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich waren die Übergriffe nicht auf einen einzelnen Diskriminierungsgrund beschränkt, sondern durchgehend eine Vermischung aus ethnischer und sexueller Belästigung.
Es ist daher nicht verständlich, weshalb der Senat keine sexuelle Belästigung durch den Mitarbeiter K. festgestellt hat.
Die vom Senat befragte Fachexpertin schilderte, dass Sexismus und Rassismus oft miteinander einhergehe und in vielen Fällen eine gewisse Selbstverständlichkeit entwickle. Das würde auch durch Studien belegt. Solche Vorurteile würden als ganz normal angesehen, weshalb sie auch oft Thema von Scherzen seien.
Der Senat I hätte daher zumindest der Firmenleitung empfehlen sollen, geeignete Maßnahmen (Schulungen, Sensibilisierungsmaßnahmen) und Vorkehrungen zur Verhinderung von Diskriminierung und Belästigungen zu treffen.
Leider schlägt der Senat den Diskriminierenden lediglich eine intensive Befassung mit den Fragen der Gleichbehandlungsgesetze unter Hinweis auf den beigelegten Gesetzestext vor.
Dieses Verfahren dauerte von August 2006 bis März 2008 und war mit einer Dauer von über
18 Monaten viel zu lang.