Entscheidung: GBK III/24/07
Leitsatz:
Die Zutrittsverweigerung in eine Pizzeria durch die Geschäftsführung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit stellt eine Diskriminierung gem. § 31 Abs.1 Z. 4 GlBG dar.
Sachverhalt:
Der Antragsteller versuchte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und zahlreichen anderen FreundInnen eine Pizzeria zu besuchen, da er kurz zuvor auf Grund seiner Hautfarbe nicht in ein Lokal eingelassen worden war. Ein Teil der Gruppe ging in die Pizzeria und erklärte dem Kellner, dass der Antragsteller auf Grund seiner Hautfarbe nicht in ein Lokal eingelassen worden sei und fragten, ob er einen Tisch für 30 Personen frei habe. Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin warteten währenddessen draußen im Wagen. Es wurde bereits ein Extraraum bereitgestellt und vom Personal Tische für die Geburtstagsgesellschaft aufgestellt. Der Kellner ging zwischendurch weg, hielt Rücksprache mit der Geschäftsführung und erklärte daraufhin, dass in dieser Pizzeria dieselben Regeln wie im zuvor besuchten Lokal gelten würden und sie daher auch hier nicht erwünscht seien.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 4 GlBG darf niemand auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen diskriminiert werden.
Der Senat III kam zu der Auffassung, dass in der Zutrittsverweigerung durch die Geschäftsführung der Pizzeria eine unmittelbare Diskriminierung des Antragsstellers auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit vorliegt. Die Haftung begründet sich im Umstand, dass sie als Eigentümerin der Pizzeria und zur Ausübung des Gewerbes Berechtigte für betriebliche Handlungen ihrer Mitarbeiter einzustehen hat.
Diese Ansicht gründet sich vor allem auf die nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen des Antragstellers sowie aller Auskunftspersonen, wonach dem Antragsteller dunkler Hautfarbe der Zutritt und die Bewirtung in der Pizzeria ohne Angabe sachlicher Gründe verweigert wurde. Der Senat III ist der Überzeugung, dass die Gesellschaft ohne den Antragsteller bewirtet worden wäre. Dies wird dadurch unterstrichen, dass der Kellner der Pizzeria schon dabei war, Tische und Sessel für die Gäste bereitzustellen. Erst nachdem dem Kellner bekannt wurde, dass sich auch eine dunkelhäutige Person unter den Gästen befindet, wurde die Bewirtung nach Rücksprache mit der Leitung der Pizzeria verweigert. Der Antragsteller hat daher allein auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit eine weniger günstige Behandlung in einer vergleichbaren Situation im Sinne des § 32 Abs. 1 GlBG erfahren.
Seitens der Antragsgegner erreichte den Senat III keine Stellungnahme. Auf Grund eines zwischenzeitlichen Besitzerwechsels konnte nur die damalige Eigentümerin durch den Senat III ausfindig gemacht werden. Sie entzog sich einer Befragung durch den Senat III durch zweimaliges Nichterscheinen. Auch die Personalien des Kellners konnten vom Senat III nicht erhoben werden. Die Antragsgegner haben sich daher der Möglichkeit benommen, sich vom Vorwurf der Diskriminierung frei zu beweisen.
Da die Personalien des Kellners durch den Senat III nicht ermittelt werden konnten, war eine unmittelbare Diskriminierung des Antragsstellers auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit durch diesen nicht festzustellen.
Kommentar:
Das Prüfungsergebnis ist dahingehend unbefriedigend, dass auf Grund der fehlenden Personalien des Kellners eine mögliche Diskriminierung nicht festgestellt werden konnte.
Auch wurden – vermutlich auf Grund des zwischenzeitlichen Besitzerwechsels – keine Verbesserungsvorschläge des Senats III erbracht.