Entscheidung: GBK III/2/05
Leitsatz:
Eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 31 Abs. 1 Z. 4 und § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) liegt auch dann vor, wenn in den Gasträumen die Abgabe eines von dritter (Gast)Seite angebotenen Getränks verweigert wird.
Sachverhalt:
Der Antragsteller war in Begleitung von drei Personen (alle vier dunkler Hautfarbe) und wurde beim Überqueren einer Straße vom Antragsgegner angerempelt und mit den Worten: „Geh weg nach Afrika“ beleidigt. In der Folge folgten sie dem Antragsgegner in eine Konditorei nach. Später ergab sich, dass der Antragsgegner Inhaber dieser Konditorei war. Beim Betreten des Lokals wurden sie vom Inhaber und einem angetrunkenen Gast mit den Worten „Haut`s ab ihr Bimbos, sonst hole ich die Polizei“ und „Die da sollen verschwinden, die Neger“ beschimpft.
Ein weiterer im Lokal anwesender Gast lud den Antragsteller auf ein Getränk ein, was ihm aber seitens des Antragsgegners verweigert wurde. Im Zuge der weiteren Auseinandersetzung wurde die weibliche Begleitperson des Antragstellers vom angetrunkenen Gast beim Verlassen des Lokals mittels der Eingangstür verletzt.
Rechtliche Beurteilung:
Der Senat III erachtete sich für die Beurteilung der Frage, ob die Anrempelung samt verbaler Beleidigung, die auf der Straße stattfand, eine Belästigung gemäß § 34 GlBG darstellt, für nicht zuständig. Seine Zuständigkeit sei nur dann gegeben, wenn eine Belästigung im Zusammenhang mit Bestehen/Anbahnung/Begründung von Rechtsverhältnissen bzw. für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb von Rechtsverhältnissen steht, wobei es sich in jedem Fall um einen Zugang zu oder die Versorgung mit öffentlich zugängigen Dienstleistungen/Gütern handeln muss, § 30 GlBG.
Allerdings zog der Senat III diesen von sämtlichen ZeugInnen glaubhaft geschilderten Vorfall für die Beurteilung der Frage, ob das Vorgehen des Antragsgegners rassistisch diskriminierend war, bejahend heran.
Da dem Antragsteller im Lokal von einem anwesenden Gast ein Getränk angeboten, dieses jedoch vom Antragsgegner verweigert wurde, lagen hier die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Z. 4 GlBG vor. Dieser besagt, dass niemand auf Grund seiner ethnischen Herkunft beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, ausgeschlossen werden darf.
Ein weiteres Indiz für das rassistisch motivierte Verhalten des Antragsgegners sah der Senat III in der Behandlung der verletzten weiblichen Begleitperson (im Verfahren Auskunftsperson), wonach diese trotz ihrer Verletzung des Lokals verwiesen wurde und bis zum Eintreffen der Polizei auf der Strasse warten musste.
Der Senat III kam daher zu der Auffassung, dass der Antragsteller gemäß § 31 Abs. 1 Z. 4 GlBG unmittelbar diskriminiert wurde, indem ihm der Antragsgegner die Abgabe eines Getränkes verweigerte.
Der Senat III schlug dem Antragsgegner im Sinne einer gesamtunternehmerischen Verantwortung vor, die geltende Rechtslage nach dem GlBG zu respektieren und alle Menschen beim Zugang zu seinen Dienstleistungen – ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft - gleich zu behandeln.
Kommentar:
Besonders erfreulich ist bei dieser Entscheidung des Senates III nicht nur das Ergebnis, sondern auch, dass er, obwohl er für die Lösung einzelner Fragen nicht zuständig war, das diesbezügliche Beweisergebnis dennoch für die Entscheidung beweiswürdigend herangezogen hat.
Völlig ohne Konsequenz sind allerdings die an den Antragsgegner gerichteten Vorschläge, die bestenfalls einen leicht erhobenen Zeigefinger markieren, jedoch im Effekt völlig zahnlos sind. Wenn das Gesetz schon keine Möglichkeit zur Durchsetzung der Entscheidungen der Gleichbehandlungskommission vorsieht, sollten die Aufforderungen so formuliert sein, dass sie wenigstens vom Inhalt her eine gewisse Aussagekraft haben. So könnte dem Antragsgegner aufgetragen werden, bestimmte Schulungen, die zur Sensibilisierung im Bereich Antirassismus dienen, zu besuchen oder sich zumindest von der Gleichbehandlungsanwaltschaft oder mit Antidiskriminierung befassten NGOs beraten zu lassen.
Wünschenswert wäre, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit für durchsetzbar Auflagen oder Maßnahmen schafft.