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Aktuelle Seite: Start / Kommentare / Für Rollstuhlfahrer kein Zugang zur Bezirksvertretung!

Für Rollstuhlfahrer kein Zugang zur Bezirksvertretung!

Sachverhalt:

Ein Rollstuhlfahrer wollte sich eine öffentliche Sitzung einer Bezirksvertretung anhören. Als der Mann eine halbe Stunde vor Beginn der Sitzung im Amtshaus eintraf, war die Portierloge unbesetzt. Er begab sich daraufhin in den Innenhof und teilte den dort befindlichen Bezirksräten sein Anliegen mit. Sie wollten den Mann mit seinem Elektro-Rollstuhl in den 1. Stock tragen. Das mußte er aus Gründen der Sicherheit ablehnen. Dem Vorschlag, die öffentliche Sitzung ins Parterre zu verlegen, wurde seitens des Bezirksvorstehers nicht entsprochen. Der Rollstuhlfahrer konnte an der Sitzung nicht teilnehmen und ihm wurde mitgeteilt, dass er sich für die nächste Sitzung zwei Tage vorher anmelden müsse.

Schlichtung:

In den Schlichtungsverhandlungen zeigte sich die Bezirksvorstehung einsichtig und die Schlichtungsparteien konnten sich einigen. Öffentliche Sitzungen der Bezirksvertretung werden künftig in einem barrierefrei und öffentlich zugänglichen Raum abgehalten. Diese Vereinbarung ist von der Bezirksvorstehung auch eingehalten worden.

Kommentar:

Sitzungen von Bezirksvertretungen sind grundsätzlich öffentlich (§ 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen). Eine Pflicht zur Anmeldung gibt es gemäß § 6 Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen grundsätzlich nicht. Der Raum muss jedoch 20 Zuhörern Platz bieten. Eine Anmeldung zwei Tage vor einer Bezirksvertretersitzung nur für Menschen mit Behinderung zu verlangen ist daher diskriminierend.

Die Schlichtung wäre in diesem Fall aber nicht notwendig gewesen, wenn der Bezirksvorsteher am Sitzungstag dem Wunsch des Rollstuhlfahrers entsprochen und die öffentliche Sitzung in den vorhandenen barrierefreien Veranstaltungsraum im Parterre verlegt hätte. Es ging hier sohin nicht um eine bauliche , sondern um eine rein „menschliche Barriere“, die dem Rollstuhlfahrer die Teilnahme an der öffentlichen Bezirksvertretersitzung unmöglich machte.

Als positiv kann aber jedenfalls die Einsichtfähigkeit der Bezirksvorstehung in der Schlichtung hervorgehoben werden und die Einhaltung der im Verfahren getroffenen Vereinbarung.

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