Sachverhalt
Die Klägerin ist ausgebildete Radiologietechnologin und gehört aufgrund ihrer Diabetes zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der Beklagte, ein Verein, ermöglichte der Klägerin einen Probearbeitstag in der Röntgenambulanz. Anschließen wurde die Klägerin beim Beklagten als radiologische Assistentin angestellt und zwischen den Parteien wurde ein Probemonat vereinbart. Von Beginn ihres Dienstverhältnisses versah die Klägerin ihre Arbeit zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten und wurde wegen ihrer freundlichen und zuvorkommenden Art, sowie ihrer fachlichen Kompetenz mehrfach gelobt. Zudem bekam die Klägerin Dienstkleidung, die mit ihrem Namen versehen war, ausgehändigt. Weiters wurde sie zur Einstellungsuntersuchung angemeldet und um die Zustimmung zur Teilnahme an einer Computerschulung für neu installierte Computer gebeten. Die Schulung hätte erst drei Monate nach Begründung des Dienstverhältnisses stattfinden sollen. Während der Probezeit teilte die Klägerin der Betriebsassistentin ihre Behinderung mit und es wurde ein Kopie des Behindertenausweises in den Personalakt genommen. Einige Tage vor Ende der Probezeit wurde der Klägerin -ohne Nennung von Gründen- mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis von Seiten der beklagten Partei beendet wird.
Schlichtung
Die Klägerin leitete das verpflichtende Schlichtungsverfahren vor dem Bundessozialamt ein. Auf die Einladung zum Schlichtungsgespräch teilte der Vorstand des Vereins schriftlich den Beschluss mit, am Schlichtungsverfahren nicht teilzunehmen. Eine Schlichtungsvereinbarung zwischen den Parteien konnte daher nicht erzielt werden.
Klage
Bei der Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien wurde die Klägerin vom Klagsverband vertreten. Im Urteil stellte das Gericht fest, dass die von der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei ausgesprochene Kündigung rechtswirksam ist. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein Arbeitsverhältnis in der Probezeit ohne die Angabe von Gründen gelöst werden kann und dass die Behinderung der Klägerin hierbei keine Rolle gespielt hat. Eine Diskriminierung der Klägerin aufgrund ihrer Behinderung liegt somit nach Ansicht des Arbeits- und Sozialgerichts Wien nicht vor.
Kommentar
In Analogie zu den Bestimmungen über die Klagsmöglichkeiten im Fall einer Kündigung und Entlassung kam das Gericht zu der Ansicht, dass auch die Anfechtungsmöglichkeit bei Auflösung eines Dienstverhältnisses im Probemonat wegen einer Diskriminierung möglich ist, obwohl sich im BEinstG keine konkrete Regelung über die Auflösung eines Dienstverhältnisses in der Probezeit wegen Diskriminierung findet. Das Gericht beurteilte die Rechtslage aber so, dass das Motiv für die Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit nicht die Diabetes der Klägerin war, und sohin keine Diskriminierung der Klägerin aufgrund ihrer Behinderung nach dem BEinstG gegeben ist. Vielmehr wurde im Urteil bedenklicherweise festgestellt, dass für die Klägerin eine jüngere Arbeitskraft eingestellt wurde und das Dienstverhältnis der Klägerin aufgrund ihres Alters in der Probezeit beendet wurde.