Entscheidung: GBK III/15/06
Leitsatz:
Das Ausleeren des Getränkes eines jüdischen Gastes verbunden mit dem Hinauswurf aus einem Lokal ist Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit.
Antisemitische Beschimpfungen stellen eine Belästigung gemäß § 34 Abs. 1 GlBG dar.
Sachverhalt:
Der Antragsteller jüdischer Abstammung besuchte gegen 23 Uhr mit mehreren Freunden das Lokal des Antragstellers, um seinen Geburtstag zu feiern. Um ca. 1 Uhr früh wurden sie vom Kellner zur Begleichung der bisher konsumierten Getränke gebeten. Sie kamen dieser Aufforderung nach, im Glauben, dass es sich um einen Schichtwechsel handle. Kurz danach erschien der Antragsgegner und forderte die Gesellschaft unfreundlich und für den Antragsteller vollkommen unerklärlich auf, Platz zu machen und das Lokal zu verlassen. Zu diesem Zeitpunkt war es dem Antragsteller und seinen Freunden noch nicht klar, dass es sich um den Lokalinhaber handelte. Da die Gesellschaft ohnehin daran dachte, das Lokal zu wechseln, erklärte er, nur noch die Getränke auszutrinken und wendete sich wieder seinem Gesprächspartner zu. Daraufhin ergriff der Antragsgegner das Glas des Antragstellers, welches er in der Hand hielt und leerte es aus. In der weiteren Folge kam es zu einem „Gerangel“ um das Glas. Der Antragsgegner trat auf den Tisch ein, wodurch mehrere Gläser und Flaschen zu Bruch kamen und Splitter durch den Raum flogen. Der Antragsgegner erlitt in diesem Zusammenhang eine Verletzung über dem Auge, von der jedoch nicht genau gesagt werden konnte, wodurch sie entstanden war. Keinesfalls ist jedoch der Antragsteller gegen den Antragsgegner tätlich vorgegangen.
Da die Situation eskalierte, hat die Gruppe das Lokal verlassen. Dabei wurde der Antragsteller vom Antragsgegner gehindert, indem er ihn am Hemd festhielt. Der Antragsteller konnte sich nur durch Abstreifen des Hemdes befreien. Ein Freund, der ebenfalls tätlich angegriffen wurde, hatte zwischenzeitig die Polizei verständigt.
Der Antragsgegner und zwei Bekannte folgten dem Antragsteller vor das Lokal und versuchten ihn in eine Ecke zu drängen, titulierten ihn mit den Worten „Scheiß ***“ und schlugen ihn ins Gesicht, wodurch er zu Fall kam.
Der Antragsteller flüchtete in einen nahe gelegenen Park, worauf der Antragsgegner ihm „Schleichts euch ihr Juden***! Raus aus Österreich! Wir brauchen eure Bilder nicht!“ beschimpfte. Auch bei der Amtshandlung durch die Polizei hat der Antragsgegner wieder dieselben und ähnliche Beschimpfungen ausgestoßen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 4 GlBG darf niemand auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleitungen diskriminiert werden.
Gemäß § 34 GlBG liegt eine Diskriminierung in Form einer Belästigung dann vor, wenn durch eine unerwünschte Verhaltensweise, die im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit der betroffenen Person steht, die Würde dieser Person verletzt wird oder für diese ein sie entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld geschaffen wird.
Der Senat III sah in der Tatsache, dass der Antragsgegner dem Antragsteller sein Glas weggenommen und ausgeleert hatte, eine klassische Dienstleitungsverweigerung. Da andere Gäste im Lokal weiter bedient wurden, sah der Senat in der Dienstleitungsverweigerung am Antragsteller und seinen Freunde eine ethnische Diskriminierung.
Auf Grund des erhobenen Sachverhalts stellte der Senat III fest, dass eine Reihe von eindeutig antisemitischen Beleidigungen gefallen waren. Aufgrund der unbestrittenen, gezielten Wortwahl „Juden***“ folgte der Senat nicht der Verantwortung des Antragsgegners, der vorgab, gar nicht gewusst zu haben, dass der Antragsteller Jude sei und nahm somit die Belästigung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz als erwiesen an.
Der Senat III macht daher dem Antragsgegner den Vorschlag, sich mit den Gleichbehandlungsgesetzen vertraut zu machen, diese zu respektieren und in Hinkunft alle Menschen bei Ausübung seiner Dienstleistung ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft gleich zu behandeln.
Weiters sprach er die Empfehlung aus, der Antragsgegner solle ein diesbezügliches Merkblatt der WKO mit einen Hinweis, dass im Lokal das Gleichbehandlungsgesetz eingehalten werde, über 3 Monate gut sichtbar im Lokal aufhängen.
Kommentar:
Es ist erfreulich, dass der Senat nicht nur die Belästigung in Form der Beschimpfungen feststellte, sondern auch den „Hinauswurf“ und das Ausleeren des Getränkes mit diesem Verhalten in Zusammenhang brachte und daher das Motiv für die Dienstleistungsverweigerung in einer ethnischen Diskriminierung sah.
Positiv ist auch die Entscheidungspraxis des Senates, speziell in Nachtlokalen, in denen immer wieder zu ethnischen Diskriminierungen kommt, Hinweise auf das Gleichbehandlungsgesetz zu empfehlen, um dieses der Allgemeinheit bekannter zu machen.
Dennoch sind diese Empfehlungen und Vorschläge nach wie vor ohne jede Konsequenz. Die Empfehlung, einschlägige Schulungen zu besuchen, wäre ein möglicher Schritt in eine etwas verbindlichere Richtung.
Auch in diesem Fall ist die Verfahrensdauer von über einem Jahr zu lang.